§ 1
Der Verein führt den Namen Bad Wörishofer Eiskunstlaufverein e. V..
Er hat seinen Sitz in Bad Wörishofen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverbandes e. V.
und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der
Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner
Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
b) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der
Förderung und Pflege des Eiskunstlaufs, insbesondere der Förderung des
Nachwuchses und der körperlichen Ertüchtigung der Jugend sowie deren
Erziehung im sportlichen Sinne.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke
verwendet werden. Erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder habe keinerlei Ansprüche auf des
Vereinsvermögen.
e) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim
Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Auch eine Familienmitgliedschaft (bestehend aus Ehegatten,
Alleinerziehenden oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften und deren
minderjährigen Kinder) ist zulässig. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Der Aufnahmeantrag für eine Familienmitgliedschaft muss von den
Erwachsenen, die in die Familienmitgliedschaft aufgenommen werden
wollen, unterschrieben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung ist unanfechtbar.
b) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient
gemacht haben, können auf Antrag des 1. Vorsitzenden von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
c) Für aktive Sportler, die sich dem Verein anschließen wollen,
sind zusätzlich die entsprechenden Bestimmungen der Eissportverbände
maßgebend.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt muss mit
einer Kündigungsfrist von spätestens vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs
erfolgen.
e) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger
Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht
trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von
vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitliederversammlung
stattfindet.
f) Die Mitgliederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag
entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden
hat.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
a) Den Vorstand bilden: der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer,
der Schatzmeister und drei Beisitzer.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.
Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder nach
Beauftragung durch ihn tätig wird.
c) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bliebt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Mehrere
Vorstandsämter können nicht von Personen übernommen werden, die in einem
Haushalt leben.
d) Scheidet der 1. oder der 2. Vorsitzende des Vorstands während
der Wahlperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die über die Nachwahl es ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes beschließt. Die anderen Posten können bis zur
nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch vom Vorstand besetzt
werden.
e) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mehr als der Hälfte seiner Mitlieder. Sie fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr und
zwar spätestens bis 31. Oktober statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies
von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe und des Zwecks bei Verstand beantragt wird. Die Einberufung
zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der
die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu
bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und
sonstige Mitliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei
Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung
übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tage der
Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für jedes minderjährige
aktive Mitglied gibt es eine Stimme, die von einem gesetzlichen
Vertreter wahrgenommen wird, ab dem 16. Lebensjahr wird das Wahlrecht
selbst ausgeübt.
Aktive Mitglieder sind solche, die entweder eine Kursgebühr entrichten
oder einen Beitrag als Einzelläufer entrichten.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar, sind Vereinsmitglieder, die
am Tage der Versammlung mindestens drei Monate Vereinsmitglied sind.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die MV entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse
über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehr der
abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert
die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder.
Über die Mitliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese
ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu
unterzeichnen.
§ 8
Für die im Verein betriebenen Sportarten können
mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
§ 9
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
§ 10
Jedes Mitlied ist zur Zahlung des Beitrages
verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt Bankeinzug zu verlangen. Über
die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den
Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen so viele Mitglieder anwesend sein, dass mit ihnen
vier Fünftel der Stimmen vertreten sind.
Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu
bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das
vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche
die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen bedürfen der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Bad Wörishofen mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Sports zu verwenden ist.
§ 11a
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuell vom Registergericht
beanstandete Satzungsbestandteile insoweit zu ändern, als dies mit Sinn
und Zweck der Satzung im Einklang steht und Mitgliederrechte nicht
beschneidet. Im Falle einer Änderung ist dies von der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 12
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.5.2006 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Anmerkung:
Diese Satzung ist gültig ab 03.08.2006.