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Impressum
Bad Wörishofen

Satzung des
Bad Wörishofer Eiskunstlaufvereins e. V.



§ 1

Der Verein führt den Namen Bad Wörishofer Eiskunstlaufverein e. V.. Er hat seinen Sitz in Bad Wörishofen.



§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.



§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
b) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Förderung und Pflege des Eiskunstlaufs, insbesondere der Förderung des Nachwuchses und der körperlichen Ertüchtigung der Jugend sowie deren Erziehung im sportlichen Sinne.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder habe keinerlei Ansprüche auf des Vereinsvermögen.
e) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Auch eine Familienmitgliedschaft (bestehend aus Ehegatten, Alleinerziehenden oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften und deren minderjährigen Kinder) ist zulässig. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag für eine Familienmitgliedschaft muss von den Erwachsenen, die in die Familienmitgliedschaft aufgenommen werden wollen, unterschrieben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
b) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des 1. Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
c) Für aktive Sportler, die sich dem Verein anschließen wollen, sind zusätzlich die entsprechenden Bestimmungen der Eissportverbände maßgebend.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt muss mit einer Kündigungsfrist von spätestens vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgen.
e) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitliederversammlung stattfindet.
f) Die Mitgliederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.



§ 5

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 6

a) Den Vorstand bilden: der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und drei Beisitzer.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt alleine. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder nach Beauftragung durch ihn tätig wird.
c) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bliebt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Mehrere Vorstandsämter können nicht von Personen übernommen werden, die in einem Haushalt leben.
d) Scheidet der 1. oder der 2. Vorsitzende des Vorstands während der Wahlperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Nachwahl es ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beschließt. Die anderen Posten können bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch vom Vorstand besetzt werden.
e) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitlieder. Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.



§ 7

Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr und zwar spätestens bis 31. Oktober statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei Verstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für jedes minderjährige aktive Mitglied gibt es eine Stimme, die von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird, ab dem 16. Lebensjahr wird das Wahlrecht selbst ausgeübt. Aktive Mitglieder sind solche, die entweder eine Kursgebühr entrichten oder einen Beitrag als Einzelläufer entrichten. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar, sind Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung mindestens drei Monate Vereinsmitglied sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die MV entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.



§ 8

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.



§ 9

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.



§ 10

Jedes Mitlied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt Bankeinzug zu verlangen. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.



§ 11

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen so viele Mitglieder anwesend sein, dass mit ihnen vier Fünftel der Stimmen vertreten sind. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Wörishofen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.



§ 11a

Der Vorstand ist ermächtigt, eventuell vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile insoweit zu ändern, als dies mit Sinn und Zweck der Satzung im Einklang steht und Mitgliederrechte nicht beschneidet. Im Falle einer Änderung ist dies von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.



§ 12

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.5.2006 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.




Anmerkung:
Diese Satzung ist gültig ab 03.08.2006.